Spruch:
Die "außerordentlichen Revisionen" beider Parteien sowie die Stellungnahme der klagenden Partei zur "außerordentlichen Revision" der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 157.200 (= EUR 11.424,17) sA. Das Berufungsgericht gab mit seinem Urteil vom 24. September 2002 der Berufung des Klägers teilweise Folge und ließ die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Revision, er führte die ordentliche Revision aus und erhob weiters eine "außerordentliche Revision".
Der Beklagte erhob gegen das Urteil des Berufungsgerichtes "außerordentliche Revision", weiters stellte er den Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision und führte ebenfalls die ordentliche Revision aus.
Der Kläger erstattete zum Schriftsatz der beklagten Partei eine Stellungnahme, in der er die Zurückweisung der "außerordentlichen Revision" beantragte und Kosten verzeichnete.
Die Anträge beider Parteien auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches im Berufungsurteil nach § 508 ZPO wies das Berufungsgericht samt den ordentlichen Revisionen zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegten "außerordentlichen Revisionen" beider Parteien sind absolut unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.
Dieser Fall liegt hier vor, weil der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revisionen gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde.
Der Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 3 ZPO wirkt absolut und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).
Die "außerordentlichen Revisionen" beider Parteien sind daher ohne jede inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, desgleichen die oben erwähnte Stellungnahme des Klägers.
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