Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag des Beklagten, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, ist verfehlt. In den in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO bezeichneten Streitigkeiten aus Bestandverträgen, wenn dabei also über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird, kann nur eine außerordentliche Revision erhoben werden, wenn das Berufungsgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist (§ 505 Abs 4 ZPO). Die Begründung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ist daher in eine Zulassungsbeschwerde, die „ordentliche" Revision in eine außerordentliche Revision umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049 [T1]), die jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig ist.
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