OGH 2Ob103/08y

OGH2Ob103/08y29.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl E*****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Taner G*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 51,12 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2008, GZ 17 R 423/07p-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag des Beklagten, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, ist verfehlt. In den in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO bezeichneten Streitigkeiten aus Bestandverträgen, wenn dabei also über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird, kann nur eine außerordentliche Revision erhoben werden, wenn das Berufungsgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist (§ 505 Abs 4 ZPO). Die Begründung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ist daher in eine Zulassungsbeschwerde, die „ordentliche" Revision in eine außerordentliche Revision umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049 [T1]), die jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte