European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00010.21S.0325.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 14.532,45 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 8.587 EUR Barauslagen und 990,91 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in die ein Rechtsanwalt mit Vertrag vom 26. Februar 2016 seinen Betrieb als Sacheinlage eingebracht hat. § 2 Abs 4 des Vertrags sah vor, dass der Anwalt der Beklagten in Erfüllung der vertraglichen Einbringungsverpflichtung „alle in der Einbringungsbilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, sowie alle mit dem vertragsgegenständlichen Betrieb zusammenhängenden Vermögenswerte und Rechtsver-hältnisse“ übertrug; die Beklagte nahm diese Übertragung an.
[2] Der Anwalt hatte schon vor der Einbringung eine größere Zahl von Mandanten bei der Verfolgung von Ansprüchen gegen einen Finanzdienstleister vertreten. Auf einer Konferenz in New York hatte er von der Möglichkeit erfahren, in den Niederlanden Stiftungen zur Durchsetzung von Ansprüchen in Massenschadensfällen zu gründen. Da eine Klage gegen den Finanzdienstleister in den Niederlanden möglich schien, leitete er die Gründung einer solchen Stiftung in die Wege. Er hatte kein Naheverhältnis zu den Entscheidungsträgern der Stiftung, wurde aber, neben einer niederländischen Anwaltskanzlei, für sie anwaltlich tätig.
[3] Der Finanzdienstleister trat in Verhandlungen mit der Stiftung ein, legte aber kein aus deren Sicht akzeptables Vergleichsangebot. Für die deswegen erforderliche Klage brauchte die Stiftung weitere Mittel. Ein Stiftungsvorstand schlug dem Anwalt vor, entweder die Anspruchswerber zu Beiträgen aufzufordern oder andere Investoren zu finden, die am Erfolg der Rechtsdurchsetzung beteiligt werden könnten.
[4] Aus diesem Grund sprach der Anwalt den Kläger auf eine mögliche Investition von (zunächst) 500.000 EUR an. Der Kläger hatte den Anwalt zuvor mehrfach mit Mandaten beauftragt; Ansprüche gegen den Finanzdienstleister verfolgte er aber nicht. Er hatte schon früher in ähnlicher Form investiert und war grundsätzlich interessiert. Daher übermittelte der Anwalt ihm ein Angebot der Stiftung, das für die Investoren eine „Risikoprämie“ von einem Prozent (später erhöht auf drei Prozent) der Vergleichssumme vorsah. Weiters teilte der Anwalt dem Kläger mit, dass er die Aussichten einer Klage der Stiftung als gut einschätze.
[5] Der Kläger hatte dennoch Zweifel, insbesondere darüber, ob er sein eingesetztes Kapital zurückbekommen würde. Er machte seine Investition daher davon abhängig, dass der Anwalt die Haftung für die Rückzahlung des investierten Betrags übernehme. Dieser stimmte zu, weil er selbst an einer Partizipation interessiert war. Ein von beiden Seiten unterfertigter „Sideletter“ zur Investitionsvereinbarung sah daher vor, dass der Anwalt die Haftung für die Rückzahlung des investierten Betrags übernahm, wofür er vom Kläger 40 % der diesem zufließenden Risikoprämie (nach Steuern) bekommen sollte. Auf dieser Grundlage investierte der Kläger insgesamt 750.000 EUR in die Stiftung. Nach Abschluss eines Vergleichs zwischen der Stiftung und dem Finanzdienstleister ergab sich für den Kläger eine Risikoprämie von 484.408 EUR, die im Mai 2017 auf sein Konto überwiesen wurde. Unter Berücksichtigung der im Wohnsitzstaat des Klägers zu entrichtenden Steuer betrug der Anteil des Anwalts 151.000 EUR.
[6] Der Kläger wollte vom Anwalt eine Reduktion dieses Betrags erreichen, hatte damit aber keinen Erfolg. Am 12. Juli 2017 erschien er in der Kanzlei der Beklagten, legte dem Anwalt ein eingeschweißtes Bargeldpaket mit 50.000 EUR auf den Tisch und sagte: „Das ist für die Prämie und wir sind quitt.“ Der Anwalt widersprach dieser Bemerkung, nahm den Betrag aber als Teilzahlung an.
[7] Am 5. September 2017 legte die Beklagte dem Kläger Honorarnoten für anwaltliche Leistungen im Betrag von 50.000 EUR und 101.000 EUR.
[8] Der Kläger begehrt von der Beklagten 43.315,94 EUR. Sie habe keinen Anspruch auf die von ihm gezahlten 50.000 EUR gehabt: Einerseits sei die Vereinbarung im Sideletter wegen Verstoßes gegen das Quota-litis-Verbot (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) nichtig gewesen, andererseits sei eine allfällige Forderung des Anwalts nicht auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Stiftung keine Rechtsberatungsleistungen erbracht. Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung, auf den er sich – ohne diese anzuerkennen – eine Honorarforderung von 6.684,06 EUR anrechnen lasse.
[9] Die Beklagte bestreitet das Begehren des Klägers und macht mit Widerklage 101.000 EUR geltend. Der Anwalt habe aufgrund des Sideletters einen Anspruch von 151.000 EUR gehabt, der durch die Einbringung des Geschäftsbetriebs auf sie übergegangen sei. Das Quota-litis-Verbot sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Haftungsübernahme nicht um eine Rechtsanwaltsleistung gehandelt habe.
[10] Der Kläger tritt der Widerklage mit jenen Argumenten entgegen, auf die er auch seine Klage stützt.
[11] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und gab dem Widerklagebegehren statt. Der Anwalt habe dem Kläger eine Investition vermittelt und für die Übernahme einer Ausfallshaftung eine Gewinnbeteiligung vereinbart. Dabei habe es sich um keine anwaltliche Tätigkeit gehandelt, weswegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht anwendbar sei. Die Forderung sei durch Abtretung im Einbringungsvertrag auf die Beklagte übergegangen.
[12] Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt, wies das Widerklagebegehren ab und ließ die Revision zu.
[13] Dem § 879 Abs 2 Z 2 ABGB liege die Ratio des Ausgeliefertseins an einen rechtskundigen Vertragspartner zugrunde. Das treffe hier zu. Der Anwalt habe den Kläger angesprochen, weil eine Prozessführung ohne Zufuhr von Geldmitteln nicht möglich gewesen wäre. Er sei aus der Quota-litis-Regelung mit dem Prozessfinanzierer begünstigt gewesen. Darüber hinaus habe er (und später die Beklagte) aus dem Fortführen der Vergleichsgespräche ein weiteres Einkommen erzielt. Seine Vereinbarung mit dem Kläger verstoße daher gegen den Normzweck von § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. Wegen der daraus folgenden Nichtigkeit komme es auf die Frage des Forderungsübergangs nicht an. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine vergleichbare Vereinbarung zwischen einem „Prozessfinanzierer“ (hier wohl gemeint: dem Kläger als Investor) und dem Rechtsfreund gegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB verstoße.
[14] Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nur in einem Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klient anwendbar sei. Der rechtlich unerfahrene Mandant solle davor geschützt werden, dass er anders als der Anwalt den Erfolg einer Forderungsbetreibung nicht abschätzen könne. Ein solches Mandatsverhältnis habe hier nicht bestanden. Vielmehr habe der Anwalt eine Ausfallshaftung übernommen und sich dafür eine Prämie versprechen lassen.
[15] Der Kläger hält dem in der Revisionsbeantwortung entgegen, dass sich aus dem Sideletter eine prozentuale Erfolgsbeteiligung ergeben habe. Dies zu verhindern sei Zweck von § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. Der Anwalt habe insofern von seiner „überlegenen Sach- und Rechtskenntnis“ Gebrauch gemacht. Er habe die Ungewissheit des Prozessausgangs gegenüber seinem ständigen Mandanten ausgenutzt. Zudem sei der Anwalt selbst, wie sich aus seinen Honorarrechnungen ergebe, von anwaltlichen Leistungen ausgegangen. Weiters sei die Beklagte mangels Übergangs der Forderung nicht aktiv legitimiert. Bei Einbringung des Betriebs in die Beklagte habe die Forderung des Anwalts noch nicht bestanden, weshalb sie von der Einbringung nicht erfasst worden sei. Die Zession einer Forderung für anwaltliche Leistungen hätte der Zustimmung des Schuldners bedurft.
Rechtliche Beurteilung
[16] Die Revision ist wegen des Fehlens von Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig, sie ist auch berechtigt.
[17] 1. Die strittige Vereinbarung verstößt nicht gegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB.
[18] 1.1. Nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ist ein Vertrag unter anderem dann nichtig, wenn sich ein Rechtsfreund einen bestimmten Teil des Betrags versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird. Dieses Verbot einer Quota-litis-Vereinbarung hat seinen Ursprung im Standesrecht der Rechtsanwälte, gilt aber auch für Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (7 Ob 8/06m mwN). Der vorrangige Zweck der Nichtigkeitsdrohung ist der Schutz des Klienten, der die Aussichten eines bestimmten Verfahrens nicht abschätzen kann (4 Ob 14/18i; RS0111489; Krejci in Rummel/Lukas 4 § 879 Rz 332; Kronthaler,Zur Reichweite des „Quota-litis-Verbots“, Zak 2020, 247 [248]; beide mwN). Krejci (in Rummel/Lukas 4 § 879 Rz 332) zeigt allerdings zutreffend auf, dass diese Erwägungen die Regelung für sich allein nicht rechtfertigen können, da insofern der Wuchertatbestand genügen würde. Sie dient daher (zumindest aus historischer Sicht) auch öffentlichen Interessen, die nach Krejci darin liegen, eine Behinderung der Rechtsverfolgung durch eine für unstatthaft gehaltene finanzielle Belastung der Rechtsschutzsuchenden zu vermeiden.
[19] 1.2. Die Anwendung des Quota-litis-Verbots setzt auf dieser Grundlage voraus, dass der Rechtsfreund mit der Verfolgung eines Anspruchs seines Mandanten betraut ist. Denn nur dann droht die Gefahr der Übervorteilung und die genannten öffentlichen Interessen könnten berührt sein. Trifft das nicht zu, greift § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht ein (3 Ob 197/08d). Ganz allgemein ist Anwaltsvertragsrecht– auch für die Entlohnung – nicht anwendbar, wenn der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrags auf eine nicht anwaltliche Tätigkeit zielt und eine (allfällige) anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist (1 Ob 598/91; RS0038763).
[20] 1.3. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Anwalt vermittelte dem Kläger eine Investition und übernahm gegen eine Risikoprämie die Haftung für den Fall des Kapitalverlusts. Gegenstand der Vereinbarung war daher die Absicherung eines vom Kläger übernommenen Risikos. Dabei handelte es sich um keine anwaltliche Tätigkeit. Dies bestätigt letztlich auch der Kläger, wenn er vorbringt, die Beklagte habe in Zusammenhang mit der Stiftung keine Rechtsberatungsleistungen erbracht. Dass der Anwalt für die Risikoprämie Honorarrechnungen legte, kann am Anspruchsgrund der Forderung nichts ändern. § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ist daher jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar.
[21] 1.4. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.
[22] Zwar hing die Beurteilung des Risikos der Investition des Klägers von der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch die Stiftung ab. Diese Einschätzung war für den Anwalt als einen (zudem auch an der Sache beteiligten) Fachmann leichter als für den Kläger. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die analoge Anwendung von § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. Denn diese Bestimmung soll verhindern, dass der Rechtsfreund das Risiko der Anspruchsverfolgung zu hoch darstellt, um den Mandanten zur Vereinbarung einer möglichst hohen Erfolgsbeteiligung zu bewegen (Oberhammer, Sammelklage, quota litis und Prozessfinanzierung, ecolex 2011, 972 [974]). Im vorliegenden Fall musste der Anwalt aber ganz im Gegenteil daran interessiert sein, das Risiko als gering darzustellen, um eine Investition des Klägers zu erreichen. Konsequenterweise bezeichnete er die Erfolgsaussichten gegenüber dem Kläger als gut. Dass der Kläger dennoch auf einer Absicherung beharrte, die der Anwalt nur gegen eine Risikoprämie gewährte, ist auch von einem weit verstandenen Zweck des Quota-litis-Verbots nicht mehr erfasst.
[23] Das gilt umso mehr, als dieses Verbot ohnehin nicht auf einer kohärenten Wertung beruht (Krejci in Rummel/Lukas 4 § 879 Rz 337 mwN): Denn für den Mandanten bedeutet es nur einen graduellen – und bei Forderungen, die entweder zur Gänze oder aber gar nicht zustehen, überhaupt keinen – Unterschied, ob er sich zu einem Erfolgshonorar als Quote am Erfolg oder in ziffernmäßig bestimmter Höhe verpflichtet. Letzteres ist aber unstrittig zulässig (RS0016810). Die fehlende Kohärenz spricht ebenfalls gegen eine analoge Anwendung in Fällen, die weder vom Wortlaut noch vom unmittelbaren Regelungszweck erfasst sind.
[24] 1.5. Diese Beurteilung führt nicht dazu, dass ein Investor in einer vergleichbaren Situation schutzlos wäre.
[25] Nutzt eine rechtskundige Person seine Unerfahrenheit aus, um eine objektiv überhöhte Risikoprämie zu vereinbaren, greift ohnehin der Wuchertatbestand. Verschweigt die rechtskundige Person Umstände, die nur sie kennt und die für die Beurteilung des Risikos relevant wären, könnte sich der Investor unter Umständen auf § 870 ABGB stützen. Beides hinge nicht davon ab, ob die Vertragspartner die Risikoprämie (wie hier) als Anteil am Erfolg oder von vornherein ziffernmäßig bestimmt festgelegt hätten. Anders als bei einer analogen Anwendung von § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ist dadurch ein kohärenter Schutz gewährleistet (vgl zur Anwendung von § 879 Abs 2 Z 4 ABGB in einem Prozessfinanzierungsfall 3 Ob 503/93; weiters Oberhammer, ecolex 2011, 972 f). Dass hier ein Fall von Wucher oder List vorgelegen wäre, behauptet der Kläger nicht.
[26] 2. Der Anwalt hatte daher einen Anspruch auf Zahlung der Risikoprämie, deren Höhe im Revisionsverfahren nicht strittig ist. Dieser Anspruch ist auf die Beklagte übergegangen.
[27] 2.1. Zwar führt die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zu keiner Gesamtrechtsnachfolge (RS0049501). Allerdings ergibt sich im konkreten Fall aus dem Einbringungsvertrag, dass der Anwalt alle Vermögenswerte seines Unternehmens im Weg der Einzelrechtsnachfolge der Beklagten übertrug. Die Verpflichtung dazu ergab sich aus der im Vertrag vereinbarten Einbringung des Betriebs als Sacheinlage; die Übertragung (das Verfügungsgeschäft) erfolgte durch die Regelung in § 2 Abs 4 dieses Vertrags. In Bezug auf Forderungen kann diese Vertragsbestimmung nur als Zession gedeutet werden.
[28] 2.2. Die gegen den Rechtsübergang vorgebrachten Einwände können nicht überzeugen.
[29] § 2 Abs 4 des Vertrags erfasste selbstverständlich auch noch nicht fällige oder – wie hier – von einer Bedingung abhängige Forderungen. Der gegenteilige Standpunkt des Klägers ist nicht nachvollziehbar: Auch bedingte Forderungen eines Unternehmens haben Vermögenswert; es ist kein Grund erkennbar, warum sie dennoch nicht von der Einbringung erfasst sein sollen. Wäre das der Fall, müsste ein teilweiser Fortbestand des Einzelunternehmens angenommen werden, um die Einziehung von später durch Bedingungseintritt fällig werdenden Forderungen zu ermöglichen. Ein solches Ergebnis kann den Vertragsparteien keinesfalls unterstellt werden.
[30] Da im konkreten Fall keine Forderung aus einer anwaltlichen Tätigkeit vorlag, war die Wirksamkeit der Zession auch nicht von der Zustimmung des Schuldners (Klägers) abhängig (vgl RS0114272).
[31] 3. Damit hat die Revision Erfolg: Mit der Zahlung von 50.000 EUR erfüllte der Kläger einen auf die Beklagte übergegangenen Anspruch aufgrund eines wirksamen Vertrags; der auf Rechtsgrundlosigkeit dieser Leistung gestützte Rückzahlungsanspruch besteht daher nicht zu Recht. Hingegen hat die Beklagte aufgrund der auf sie übergegangen Forderung des Anwalts Anspruch auf Zahlung der noch offenen Risikoprämie. Das Urteil des Erstgerichts ist daher zur Gänze wiederherzustellen.
[32] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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