OGH 10Ob91/00f; 2Ob231/02p; 12Bkd2/08; 9Ob34/12h; 24Os3/16w; 5Ob42/23x (RS0114272)

OGH10Ob91/00f; 2Ob231/02p; 12Bkd2/08; 9Ob34/12h; 24Os3/16w; 5Ob42/23x25.9.2023

Rechtssatz

Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das österreichische Recht enthält keine dem § 49b Abs 4 BRAO vergleichbare Bestimmung, wonach der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt.

*D*

 

Normen

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
BRAO §49b Abs4
RAO §9 Abs2

10 Ob 91/00fOGH19.09.2000

Veröff: SZ 73/144

2 Ob 231/02pOGH10.10.2002

Vgl auch; nur: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T1)<br/>Beisatz: Nichtig ist nicht nur die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes, sondern tritt diese Sanktion in allen Fällen ein, in denen Angehörige anderer freier Berufe, soweit sie einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ihre Honorarforderungen abtreten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Abtretung der Honorarforderung eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders. (T3)<br/>Veröff: SZ 2002/129

12 Bkd 2/08OGH20.06.2008

Auch; Beisatz: Die Abtretung der Honorarforderung an die in der Rechtsanwaltskanzlei angestellte und damit auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten stellte keine Verschwiegenheitspflichtverletzung dar. (T4)

9 Ob 34/12hOGH26.11.2012

Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/127

24 Os 3/16wOGH11.10.2016

Auch

5 Ob 42/23xOGH25.09.2023

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20000919_OGH0002_0100OB00091_00F0000_001

Stichworte