OGH 2Ob1005/88

OGH2Ob1005/889.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika H***, Sekretärin, Birkenstraße 4, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Hans S***, KFZ-Händler, Kumitzweg 1, 9523 Landskron, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 24.583,20 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1987, GZ 2 R 375/87-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein wesentliches Kriterium der Haltereigenschaft ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug. Aus diesem Gesichtspunkt wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht nur die Haltereigenschaft von Kraftfahrzeugreparaturunternehmern bejaht, sondern etwa auch die des Inhabers einer Schlichtgarage (SZ 41/127; ZVR 1971/40; ZVR 1977/135; ZVR 1985/44 ua). Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist es daher gerechtfertigt, den Beklagten, der PKW samt Zündschlüssel übernahm, das Fahrzeug zumindest zwei Wochen auf seinem Betriebsgelände abgestellt ließ und während dieses Zeitraumes die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte, zumindest als Mithalter anzusehen.

Als solchen traf ihn die Verpflichtung, die Schutznorm des § 102 Abs. 6 KFG zu beachten (ZVR 1975/117; ZVR 1981/221 ua). Nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles wurde die Beachtung dieser Verpflichtung durch den Beklagten ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint. Im Hinblick auf die festgestellten Eigenschaften des Werner U*** wurde vielmehr durch die Verwahrung des Zündschlüssels in dessen Zugriffsbereich durch den Beklagten eine die Allgemeinheit gefährdende Situation geschaffen (ZVR 1985/173; 8 Ob 3/87 ua).

Die Haftung des Beklagten wurde daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.

Die gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht entscheidungswesentlich.

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