Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein wesentliches Kriterium der Haltereigenschaft ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug. Aus diesem Gesichtspunkt wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht nur die Haltereigenschaft von Kraftfahrzeugreparaturunternehmern bejaht, sondern etwa auch die des Inhabers einer Schlichtgarage (SZ 41/127; ZVR 1971/40; ZVR 1977/135; ZVR 1985/44 ua). Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist es daher gerechtfertigt, den Beklagten, der PKW samt Zündschlüssel übernahm, das Fahrzeug zumindest zwei Wochen auf seinem Betriebsgelände abgestellt ließ und während dieses Zeitraumes die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte, zumindest als Mithalter anzusehen.
Als solchen traf ihn die Verpflichtung, die Schutznorm des § 102 Abs. 6 KFG zu beachten (ZVR 1975/117; ZVR 1981/221 ua). Nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles wurde die Beachtung dieser Verpflichtung durch den Beklagten ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint. Im Hinblick auf die festgestellten Eigenschaften des Werner U*** wurde vielmehr durch die Verwahrung des Zündschlüssels in dessen Zugriffsbereich durch den Beklagten eine die Allgemeinheit gefährdende Situation geschaffen (ZVR 1985/173; 8 Ob 3/87 ua).
Die Haftung des Beklagten wurde daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.
Die gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht entscheidungswesentlich.
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