OGH 2Ob100/05b

OGH2Ob100/05b12.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth D*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** AG, ***** , vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 11.098,35 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2004, GZ 11 R 74/04i-14, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. April 2004, GZ 20 Cg 103/03v-8, hinsichtlich des Leistungsbegehrens bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 510 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil die Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfrage (Nichtersatz von Schmerzengeld für Fahrzeugeigentümer bei Schockschäden infolge Beschädigung ihres Fahrzeuges wegen fehlender Adäquanz) Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fragen in der Zukunft erwarten lasse und daher erheblich sei.

Nach stRsp ist die Adäquanz immer dann zu bejahen, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der schädliche Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist (RIS-Justiz RS0022914 insb T 11). Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110361).

Das Berufungsgericht hat hiezu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zu klären sei die Frage, ob der Klägerin als Eigentümerin des zerstörten Fahrzeuges, aber als beim Unfall nicht direkt Beteiligter Schadenersatz wegen Schockschadens auf Grund der Zerstörung ihres Autos zustehe. Es handle sich zwar nicht um einen mittelbaren, jedoch um einen inadäquaten Schaden, dh um einen atypischen ungewöhnlichen Geschehensablauf, der nicht als adäquate Schadensfolge aus dem Unfallgeschehen angesehen werden könne. Käme man bei Sachbeschädigungen von PKWs der vorliegenden Art zu einer Bejahung der Adäquanz für vom Eigentümer der Sache erlittene Schockschäden, würde dies zu einem unbegrenzten Ausufern von Schadenersatzpflichten führen. Eine von der Rechtsordnung anerkannte Sonderbeziehung zwischen Mensch und Auto sei nicht evident. Es stelle keine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nur einigermaßen zu erwartende Folge der Sachbeschädigung eines PKWs dar, wenn diese bei der Eigentümerin des PKWs zu einer psychischen Schädigung geführt habe.

Die berufungsgerichtliche Verneinung der Adäquanz hält sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor. Die von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen 2 Ob 120/02i = ZVR 2004/25 und 2 Ob 111/03t = ZVR 2004/26 betrafen im Übrigen psychische Beeinträchtigungen infolge von Personenschäden und nicht von Sachschäden.

Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch in der Revision nicht aufgezeigt: Die Klägerin beschwert sich darin weiters darüber, dass ihr der begehrte Betrag von EUR 388,90 nicht zuerkannt wurde. Diesen hatte sie für Kilometergeld und Vignette deshalb begehrt, weil ihr ihr Vater nach Zerstörung ihres Fahrzeuges einen anderen PKW zur Verfügung gestellt hatte. Die Klägerin hatte aber eine Versicherungsvariante mit Verzicht auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis gegen Prämiennachlass gewählt (vgl § 21 Abs 1 KHVG). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin diesen Verzicht nicht dadurch umgehen kann, dass sie nicht Mietwagenkosten, sondern die Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeuges Dritter geltend macht, und dass es auf die konkrete Verwendung des Ersatzfahrzeuges im Allgemeinen nicht ankommt. Es ist daher ausgeschlossen, bei Verzicht auf den Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges statt dessen Kilometergeld für ein Ersatzfahrzeug zu erhalten. Unter Mietkosten fallen im Übrigen auch Vignettenkosten, weil die Fahrzeuge gewerblicher Autovermieter üblicherweise mit einer Autobahnvignette ausgestattet sind.

Wegen klarer Rechtslage liegt auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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