OGH 2Nd8/97

OGH2Nd8/9726.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Werner K*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 49.262,43 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Spittal an der Drau zugewiesen.

Text

Begründung

Am 13.7.1996 ereignete sich auf der Gemeindestraße Kreuschlach, Gemeinde Gmünd, Bezirk Spittal/Drau, im Begegnungsverkehr ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW und der Versicherungsnehmer der beklagten Partei beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der beklagten Partei für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers (Überschreiten der Fahrbahnmitte) begehrt der Kläger den Ersatz von Sachschäden von S 49.252,43 s.A.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei nicht auf halbe Sicht gefahren. Als Beweismittel berief sie sich auf zwei Zeugen, die unter einer zum Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau gehörenden Anschrift zu laden sind, sowie auf die Einholung des Gutachtens eines Verkehrssachverständigen und die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Spittal an der Drau, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Prozeßgericht gab hiezu keine Stellungnahme ab.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand geschaffen hat (2 Nd 5/96 uva). Die beklagte Partei hat die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt; dazu kommt, daß die beiden Zeugen, deren Vernehmung beantragt wurde, ihren Wohnsitz im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes haben. Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht in Österreich.

Die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallortes erscheint unter diesen Umständen im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil dort das Verfahren aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte