OGH 2Nd7/01

OGH2Nd7/0127.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) ***** Versicherungs AG, ***** und 2.) Hermann L*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 21.386,67 sA, über den Antrag der beklagten Parteien auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Am 19. 4. 2000 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Innsbruck ein Verkehrsunfall, an welchem ein im Eigentum der klagenden Partei stehender LKW und ein bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherter und im Eigentum des Zweitbeklagten stehender PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens dieses PKW-Lenkers begehrt die klagende Partei von den beklagten Parteien Schadenersatz in der Höhe des Klagebetrages.

Die beklagten Parteien beantragten mit ihrem Einspruch gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls die Abweisung des Klagebegehrens, die Vernehmung zweier nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wohnhafter Zeugen, die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens und die Vornahme eines Ortsaugenscheines. Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Sprengel der Unfallsort liege.

Die klagende Partei hat sich zum Delegierungsantrag nicht geäußert.

Das Prozessgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus dem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Da überdies die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt wurden, Beweise also, die zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes durchzuführen sind, liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor diesem Gericht durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).

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