OGH 2Nd512/00

OGH2Nd512/0018.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich und Dr. Heinrich Hipsch, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, United Kingdom (Großbritannien), wegen GBP 775,43 sA (= ca S 18.000,--) infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer mit einem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Großbritannien, die Zahlung von GBP 775,43 (= umgerechnet ca S 18.000,--) aus Transportleistungen per LKW zwischen Österreich (Ort der Übernahme oder vorgesehener Ort der Entladung) und anderen europäischen Staaten, im Regelfall Ungarn oder England, samt bankmäßigen Staffelzinsen. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei aufgrund des Art 31 CMR gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b des Übereinkommens Gerichte eines Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411). Sowohl Österreich als auch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens (Schütz in Straube, HGB I2, 1229).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 2 Nd 511/00; 10 Nd 512/00 uva).

Da nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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