OGH 2Nd511/00

OGH2Nd511/0010.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei OTC Oberflächentechnik C***** GesmbH, ***** wegen DEM 4.440 = ATS 31.237,74 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer mit einem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, einer Kapitalgesellschaft mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Zahlung von DEM 4.440 aus Transportleistungen per LKW von Calbe/Sale (Deutschland) nach Puchberg/Schneeberg (Österreich) laut den Rechnungen Nr 82.748, 82.749 und 82.750. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagten Partei begehrt die klagende Partei auf Grund des Art 31 CMR gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b des Übereinkommens Gerichte eines Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN). Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen Art 54 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 8 mwN).

Stichworte