OGH 2Nd3/93

OGH2Nd3/9331.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 134.500 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Kreisgericht Wels zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Am 14.März 1992 ereignete sich auf der Westautobahn im Gemeindegebiet von 4642 Sattledt ein Verkehrsunfall an dem der Kläger als Lenker des PKW Mazda 323 Kennzeichen W***** und Franz V***** als Lenker und Halter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW VW Passat, Kennzeichen W*****, beteiligt waren.

Mit der Behauptung der Haftung der beklagten Partei für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers forderte der Kläger Schadenersatz in der Höhe von S 134.500 sA. Als Beweismittel beantragte er neben der Beischaffung des Aktes der BH Wels/Land und der Vorlage verschiedener Urkunden, die Einvernahme einer in Wien wohnhaften Zeugin, zum Unfallshergang die Einholung eines Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen und hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches die Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme dreier in Oberösterreich, eines in der Nähe von Wien und eines in Wien selbst wohnhaften Zeugen und Parteienvernehmung; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Kreisgericht Wels, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN).

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wenngleich im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (2 Nd 17/89 uva), ergibt sich im vorliegenden Fall kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Kreisgericht Wels. Während drei Zeugen ihren Wohnsitz in Oberösterreich haben, wohnen zwei in Wien und einer in Vösendorf. Im Hinblick darauf, daß auch der Kläger seinen Wohnsitz in Wien hat, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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