OGH 2Nd17/89

OGH2Nd17/8930.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ewald M***, Pharmazeut, 1100 Wien, Schrankenberggasse 26/6, vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** A*** Versicherungs AG, 1010 Wien, Opernring 3-5, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 48.312 s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Landesgericht für ZRS Wien abgenommen und dem Landesgericht für ZRS Graz zugewiesen.

Text

Begründung

Am 3. März 1989 ereignete sich auf der Südautobahn vor Seibersdorf ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter des PKW Audi 80, Kennzeichen Nr. T 444.335, und Gunther T*** als Lenker und Halter des PKW VW Golf, Kennzeichen Nr. B 17.237, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der Beklagten für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers forderte der Kläger den Ersatz von Sachschäden in der Höhe von S 48.312 s.A. Als Beweismittel beantragte der Kläger neben der Beischaffung des Aktes der "Gendarmerie Hartberg" die Einvernahme zweier in der Steiermark wohnhafter Zeugen und Parteienvernehmung.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme eines in der Steiermark, eines in Kärnten und eines in Deutsch Kaltenbrunn, Burgenland, wohnhaften Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheins, die Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen und Parteienvernehmung; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Prozeßgericht erachtete die beantragte Delegierung für zweckmäßig, weil die Zeugen entweder im Sprengel des Landesgerichts für ZRS Graz wohnen, oder zu diesem Gericht einen kürzeren Anreiseweg haben; überdies werde der Fall nicht von der Wiener Zentrale der Beklagten bearbeitet.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN).

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Dies kann im vorliegenden Fall aber angenommen werden. Es handelt sich hier um einen Schadenersatzprozeß aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Landesgerichts für ZRS Graz ereignete. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (vgl. 2 Nd 3/85 ua.). Hiezu kommt, daß zwei der namhaft gemachten Zeugen im Sprengel des Landesgerichts für ZRS Graz wohnen und zumindest der in Klagenfurt wohnhafte Zeuge einen kürzeren Anreiseweg nach Graz als nach Wien hat; überdies könnte sich auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen als erforderlich erweisen, welcher zweckmäßiger vom Gericht des Unfallsorts, das auch den Sachverständigen zu bestellen hätte, durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt aber die beantragte Delegierung auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers, weil die Sache aller Voraussetzung nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsorts durchgeführt werden kann.

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

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