OGH 2Nc7/20g

OGH2Nc7/20g26.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** S*****, vertreten durch MMag. Dr. Gerd Konezny, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M***** H*****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert: 75.437,50 EUR), aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** vom 12. Februar 2020 im Revisionsverfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00007.20G.0226.000

 

Spruch:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu AZ ***** befangen.

 

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der *****Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied dieses Senats.

Am 12. Februar 2020 zeigte er seine Befangenheit in dieser Rechtssache an (§ 22 GOG). Er sei seit langen Jahren mit dem Bruder des Klägers befreundet, kenne und duze daher auch den Kläger und sei überdies bei ihm Patient. Er fühle sich subjektiv befangen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit liegt dann vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052). Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (6 Nd 510/01; RS0045943 [T3]).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angezeigte Nahebeziehung könnte zu einer Voreingenommenheit führen, die eine unbefangene Willensbildung verhindern könnte.

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