European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00006.19H.0214.000
Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 18. Senats in den Verfahren über die Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu AZ 18 OCg 2/19x und 18 OCg 3/19v befangen.
Begründung:
Für die Behandlung der auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gerichteten Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 18. Senat zuständig. Das Mitglied dieses Senats ***** zeigte seine mögliche Befangenheit mit der Begründung an, in den genannten Rechtssachen sei *****, jeweils beklagte Partei. Mit diesem verbinde ihn seit vielen Jahren ein über bloß kollegiale Beziehungen hinausgehendes Verhältnis mit zahlreichen freundschaftlichen Gesprächskontakten auch bei privaten Veranstaltungen und Treffen, weshalb er seine Befangenheit anzeige.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 43/15p; 8 Nc 39/16a uva).
Nach diesen Grundsätzen ist das über bloß kollegiale Beziehungen hinausgehende Verhältnis des Senatspräsidenten ***** mit dem genannten Beklagten mit zahlreichen freundschaftlichen Gesprächskontakten auch bei privaten Veranstaltungen und Treffen objektiv geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Ein Verfahrensbeteiligter könnte den Eindruck gewinnen, dass diese Situation einen Einfluss auf die Willensbildung des Senats haben könnte.
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