European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00005.20P.0226.000
Spruch:
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des ***** Senats im zu AZ ***** anhängigen Verfahren befangen.
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass im Verfahren ***** ein Parteienvertreter, Dr. *****, der ehemalige Kanzleipartner ihres Ehemanns, eines emeritierten Rechtsanwalts, gewesen sei. Nach der Emeritierung ihres Ehemanns sei es zwischen diesem und Dr. ***** wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Pensionsvereinbarung betreffend ihrem Ehemann zu persönlichen Differenzen und mehreren gerichtlichen Verfahren gekommen. Daraus könnte der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS‑Justiz RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Hofrätin ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung könnte durch die auch vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten zwischen ihrem Ehemann und dem genannten Parteienvertreter beeinflusst worden sein (vgl RS0046052 [T1, T4]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)