European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00045.22Y.1122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Senatspräsident * ist als Vorsitzender des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegenstand des Verfahrens sind auf UrhG gestützte Unterlassungsbegehren.
[2] Über den in dieser Sache erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * ist der Vorsitzende dieses Senats. Er zeigt an, dass er bei der Klägerin heuer mehrfach in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei, mit ihr auch telefonische Kontakte gehabt habe und sich daher subjektiv befangen fühle.
[4] Zeigen Richter ihre subjektive Befangenheit an, ist diese grundsätzlich anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 8/22g ua). Letzteres trifft hier nicht zu. Es ist nach der Lebenserfahrung vielmehr nachvollziehbar, dass eine mehrfache physiotherapeutische Behandlung im Zusammenhang mit weiteren Kontakten subjektive Befangenheit begründen kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)