OGH 2Nc45/22y

OGH2Nc45/22y22.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* SE, *, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und 20.000 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten * vom 14. November 2022 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00045.22Y.1122.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Senatspräsident * ist als Vorsitzender des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gegenstand des Verfahrens sind auf UrhG gestützte Unterlassungsbegehren.

[2] Über den in dieser Sache erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist der Vorsitzende dieses Senats. Er zeigt an, dass er bei der Klägerin heuer mehrfach in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei, mit ihr auch telefonische Kontakte gehabt habe und sich daher subjektiv befangen fühle.

[4] Zeigen Richter ihre subjektive Befangenheit an, ist diese grundsätzlich anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 8/22g ua). Letzteres trifft hier nicht zu. Es ist nach der Lebenserfahrung vielmehr nachvollziehbar, dass eine mehrfache physiotherapeutische Behandlung im Zusammenhang mit weiteren Kontakten subjektive Befangenheit begründen kann.

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