European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00008.22G.0408.000
Spruch:
* ist in derzu AZ * anhängigen Außerstreitsache befangen.
Begründung:
[1] Die im Spruch genannte Außerstreitsache ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen. * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er mit dem Antragsgegner befreundet sei und sich daher subjektiv befangen fühle.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[3] Zeigen Richter ihre subjektive Befangenheit an, ist diese grundsätzlich anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Ob 193/15v; 2 Nc 9/21b). Letzteres trifft hier nicht zu, da nach der Lebenserfahrung nachvollziehbar ist, dass Freundschaft subjektive Befangenheit begründen kann.
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