European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00040.19H.1011.000
Spruch:
Die
Ablehnung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller lehnt die Mitglieder des 2. Senats des Obersten Gerichtshofs in Hinblick auf deren Entscheidung zu 2 Ob 101/19w ab. Mit diesem Beschluss vom 25. 7. 2019 wies der 2. Senat seinen (gegen die Bestätigung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators erhobenen) außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Der Ablehnende stützt sich auf eine angebliche Unrichtigkeit dieser Entscheidung; in Bezug auf ein Mitglied des Senats auch auf die Beschlüsse vom 12. 6. 2019 zu 12 Ns 42/19a und vom 26. 7. 2019 zu 12 Ns 47/19m. An den beiden zuletzt genannten war entsprechend der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ein Senatspräsident, der denselben Familiennamen trägt, beteiligt, weswegen die Ablehnung insoweit ins Leere läuft.
Gegen den Beschluss zu 2 Ob 101/19w ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Er ist unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl RS0045978 [T6 und T8]; 8 Nc 45/17k; 10 Ob 66/18f; 2 Nc 31/19k; 1 Ob 141/19w uva). Es war daher auch keine Äußerung der abgelehnten Richter einzuholen, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (s RS0111658).
Die Ablehnung ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Nc 34/19a uva).
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