European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00032.18F.0828.000
Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des vierten Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien zu AZ 4 Ob 145/18d befangen.
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der vierte Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Senatspräsident ***** ist Vorsitzender dieses Senats.
Am 7. August 2018 zeigte er Gründe für seine Befangenheit an (§ 22 GOG). Er sei seit Jugendtagen mit dem Erstbeklagten und dessen Ehefrau, der Schwester des Zweitbeklagten, befreundet.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS‑Justiz RS0046052 [T2]). In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (2 Nc 15/18f mwN). Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der nahen, langjährigen Freundschaft erfüllt.
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