OGH 2Nc29/12f

OGH2Nc29/12f13.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich K*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Harb & Postl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 1.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Am 18. 3. 2011 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Kraftfahrzeug der klagenden Partei beschädigt wurde. Die beklagte Partei anerkannte das Alleinverschulden ihres Versicherungsnehmers und ersetzte die Reparaturkosten. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist lediglich der merkantile Minderwert, dessen Entstehen von Beklagtenseite mit der Begründung bestritten wird, dass es sich beim Klagsfahrzeug um ein Mietfahrzeug handle. Die klagende Partei hält dem entgegen, dass das Klagsfahrzeug ein Leasingfahrzeug sei.

Die klagende Partei beantragte die Delegierung der Sache an das Bezirksgericht Judenburg. Die einzige im Verfahren einzuvernehmende Person sei in dessen Sprengel wohnhaft, auch das Fahrzeug befinde sich dort.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Ein klar überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit sei nicht gegeben. Eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs sei nicht erforderlich, weil eine Kfz-gutachterliche Besichtigung bereits stattgefunden habe und ausreichend Lichtbilder angefertigt worden seien; auch eine aufgeschlüsselte Reparaturrechnung einer Fachwerkstätte liege vor. Letztlich seien im Verfahren hauptsächlich Rechtsfragen zu klären.

Das Vorlagegericht erachtete die Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung aber nur einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen.

Zwar sprechen bei einem Verkehrsunfall allgemeine Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat, weil in aller Regel die Klärung an Ort und Stelle rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909); im vorliegenden Fall ist aber der Unfallhergang unbestritten und der Unfallort dem Verfahrensakt gar nicht zu entnehmen.

Weder der Verwendungsort des Fahrzeugs, um dessen allfällige Wertminderung es geht, außerhalb des Sprengels des Vorlagegerichts (wobei derzeit noch nicht klar ist, ob zur Klärung der Frage des Entstehens eines merkantilen Minderwerts die Besichtigung des - offensichtlich mittlerweile reparierten - Kfz notwendig sein wird oder nicht), noch der Wohnort des Geschäftsführers der klagenden Partei sind aber für sich ausreichende Zweckmäßigkeitsgründe, die gesetzlich vorgegebene Zuständigkeitsordnung zu durchbrechen.

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