OGH 2Nc29/10b

OGH2Nc29/10b9.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** GmbH, *****, und 2. Siegfried S*****, beide vertreten durch Mag. Andreas Köttl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.926,40 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Saalfelden bestimmt.

Text

Begründung

Am 30. 7. 2009 ereignete sich im Bereich der Ortschaft Hallenstein, auf der B178 zwischen Unken und Lofer ein Verkehrsunfall zwischen dem von der erstklagenden Partei geleasten und vom Zweitkläger gelenkten Mercedes Vito und einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW. Die Kläger beantragten die Parteienvernehmung der Geschäftsführerin der erstklagenden Partei sowie jene des Zweitklägers, die Beklagtenseite die Einvernahme des Lenkers des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs, wohnhaft in 5091 Unken.

Die Kläger begehrten die Delegierung der Sache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Saalfelden im Hinblick auf den Unfallsort mit dem Vorbringen, dass voraussichtlich ein Lokalaugenschein durchzuführen sei und sämtliche beteiligten Personen nahe Salzburg bzw in Unken und Lofer wohnhaft seien. Gleichzeitig wurden drei Zeugen mit Adressen in Unken, Lofer und Saalbach bekanntgegeben.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Die Kläger hätten weder einen Lokalaugenschein noch die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, ebensowenig bisher die im Delegierungsantrag namhaft gemachten Personen als Zeugen, die daher unbeachtlich seien.

Das Vorlagegericht erachtete die Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen, doch sprechen nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht abzuhandeln, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Zunächst ist unerfindlich, warum die anlässlich des Delegierungsantrags namhaft gemachten Zeugen unbeachtlich sein sollen. Selbst wenn man aber diese Personen unberücksichtigt lässt, verbleibt, dass sowohl die Lenker der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge als auch die Geschäftsführerin der erstklagenden Partei im Sprengel des Bezirksgerichts Saalfelden bzw im Bundesland Salzburg aufhältig sind, sodass bereits deshalb die beantragte Delegierung im Interesse der Parteien gelegen ist, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909; 2 Nc 25/08m).

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