OGH 2Nc28/23z

OGH2Nc28/23z20.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.524,86 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 6. April 2023 im Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00028.23Z.0420.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geltend, dessen Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug eines Herstellers gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich in Zukunft herausstellen, dass er das Fahrzeug aufgrund einer möglicherweise noch immer vorhandenen Abschalteinrichtung nicht mehr benützen dürfe oder dadurch einen Wertverlust erleide, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist wohl auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen den Fahrzeughersteller nicht aus. Er zeige den möglichen Anschein einer objektiven Befangenheit an.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 3/21w, 2 Nc 24/21h, 2 Nc 1/23d und 2 Nc 12/23x ua dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten. Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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