European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00018.23D.0220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Die Klägerin macht Ansprüche gegen einen österreichischen Vertragshändler der V* aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs der Marke A* mit dem Argument geltend, dass der Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet gewesen sei. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts sind beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug der Marke V* bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er sei subjektiv nicht befangen, habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht und beabsichtige „nach derzeitigem Wissensstand“ auch nicht, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen. Setze sich die Klägerin aber mit bestimmten Rechtsstandpunkten durch, könne theoretisch auch er noch Ansprüche erheben, was möglicherweise den Anschein der Befangenheit begründe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 3/20v und 2 Nc 33/20f dargelegt, aus welchen Erwägungen unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Diese Ansicht hat der Senat in zahlreichen Folgeentscheidungen (jüngst etwa 2 Nc 2/23a und 2 Nc 3/23v) fortgeschrieben, woran festzuhalten ist. Zwar hat der seine Befangenheit anzeigende Richter ein (gerichtsnotorisch von der V* hergestelltes) Fahrzeug der Marke V*, die Klägerin hingegen einen PKW der Marke A* gekauft. Da die Beklagte aber Vertragshändlerin der V* ist und es sich bei A* um eine gerichtsnotorisch innerhalb des „V*-Konzerns“ produzierte Marke handelt, besteht auch im vorliegenden Fall der Anschein der Befangenheit (vgl 2 Nc 24/21h Rz 7).
[5] Daher ist auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
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