OGH 2Nc14/23s

OGH2Nc14/23s20.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj P*, geboren * 2017, *; Mutter H*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz; Vater E*, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 26. Jänner 2023 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00014.23S.0220.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab einem Antrag des Vaters statt, einen der beiden Pässe des minderjährigen Doppelstaatsbürgers dauerhaft zu verwahren. Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass seine Ehefrau an der Beschlussfassung des Rekursgerichts mitgewirkt hat. Zwar fühle er sich subjektiv nicht befangen, allerdings könne der objektive Anschein der Befangenheit gegeben sein.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046024 [T7]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der mitgeteilte Sachverhalt den Anschein der Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung der Ehegattin als Mitglied des Rekurssenats beeinflusst werden (RS0046024 [T25, T27]).

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