Rechtssatz
Da der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 31a Abs 1 StGB keine sachliche Änderung der Voraussetzungen der nachträglichen Strafmilderung vornahm, kann ihm auch nicht unterstellt werden, dass er dieses Rechtsinstitut aus dem Disziplinarrecht für Rechtsanwälte eliminieren wollte. Solcherart erweist sich das DSt in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen Strafmilderung als (durch das StRÄG 1996 nachträglich bewirkt) lückenhaft. Daher bedarf es der Ausfüllung dieser Gesetzeslücke mittels Analogieschlusses, indem § 31a Abs 1 StGB in die Verweisung des § 77 Abs 3 DSt einzubeziehen ist.
13 Os 76/16z | OGH | 06.09.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier zum FinStrG. (T1) |
20 Ds 4/17v | OGH | 24.04.2017 |
Auch; Beisatz: Das Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung findet auch im Disziplinarrecht für Rechtsanwälte Anwendung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20150924_OGH0002_0270OS00002_15V0000_001
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