OGH 25Os2/15d

OGH25Os2/15d21.4.2015

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Niederleitner und Mag. Dorn sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, ehemaliger Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Genannten gegen die Beschlüsse des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 1. Oktober 2014, GZ D 26/12‑40, und vom 3. November 2014, GZ D 26/12‑43, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0250OS00002.15D.0421.000

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 3. November 2014 wird zur Klarstellung beseitigt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen den damals dem Stand der Rechtsanwälte angehörigen Mag. ***** (ON 1) ordnete der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten über Antrag des Kammeranwalts am 17. November 2012 durch Bestellung eines Untersuchungskommissärs eine Untersuchung an (ON 4; § 27 Abs 1 DSt); am 10. November 2014 fasste der Disziplinarrat einen Einleitungsbeschluss (ON 20; § 28 Abs 2 DSt). Am 25. August 2014 erklärte Mag. *****, mit Ablauf des 30. September 2014 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten (ON 38), sodass er von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen wurde. Mit Beschluss des Disziplinarrats vom 1. Oktober 2014 (ON 40) wurde das gegen ihn anhängige Disziplinarverfahren „analog der Bestimmung des § 197 StPO“ abgebrochen. Dagegen erhob Mag. ***** am 27. Oktober 2014 Beschwerde (ON 42), die vom Disziplinarrat mit Beschluss vom 3. November 2014 (ON 43) als unzulässig zurückgewiesen wurde. Letztgenannte Entscheidung wiederum bekämpft der Genannte mit Beschwerde vom 19. November 2014 (ON 44).

Wenn die Berechtigung des Beschuldigten zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstands. Ein anhängiges Disziplinarverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0072282&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False , http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0054824&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 975). Diese Entscheidung ist ‑ ebenso wie eine gerichtliche Abbrechung des Strafverfahrens nach den bezeichneten Bestimmungen der StPO ‑ prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) und daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar (§ 58 DSt; vgl Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 963; RIS‑Justiz RS0055849). Die gegen die Abbrechung gerichtete Beschwerde ist daher unzulässig.

Ungeachtet dessen wäre sie nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern dem Obersten Gerichtshof zur zuständigen Entscheidung (§ 56 DSt) vorzulegen gewesen. Die durch den Disziplinarrat außerhalb seiner Kompetenzen erfolgte Zurückweisung der Beschwerde vermag jedoch keine Wirkung zu erzeugen und ist unbeachtlich (vgl RIS‑Justiz RS0116270). Der Zurückweisungsbeschluss war zur Klarstellung zu beseitigen; die dagegen gerichtete Beschwerde ist gegenstandslos (vgl RIS‑Justiz RS0116270 [T3, T7]).

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