OGH 25Os1/14f

OGH25Os1/14f24.7.2014

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Niederleitner und Mag. Dorn sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Günther F*****, Rechtsanwalt in Wien, über die Berufung des genannten Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 10. April 2013, GZ D 27/10‑123, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das zu 25 Os 1/14f anhängige Verfahren über die Berufung und die Beschwerde des Dr. Günther F***** wird abgebrochen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen ‑ auch einen rechtskräftigen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthaltenden ‑ Erkenntnis wurde Dr. Günther F***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu Disziplinarstrafen nach § 16 Abs 1 Z 2 und Abs 3 DSt verurteilt. Unter einem wurde die zu GZ D 2/09-31 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gewährte bedingte Nachsicht der dort verhängten Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft widerrufen (§ 16 Abs 7 DSt).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte Berufung wegen Schuld und Strafe, gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich dessen gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt implizierte Beschwerde. Über beide Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.

Mit Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Wien vom 18. Juni 2014 verzichtete Dr. F***** auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und er wurde von dieser mit Wirkung vom genannten Datum aus der Liste der Rechtsanwälte gelöscht.

Weil seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt Dr. F***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 975).

Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 erster und zweiter Satz OGHG.

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