OGH 24Os4/16t

OGH24Os4/16t7.12.2016

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Sturm‑Wedenig und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 10. September 2015, AZ D 40/14, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, des Kammeranwalts Dr. Lindner und des Verteidigers Mag. Pichler zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0240OS00004.16T.1207.000

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das auch einen Freispruch von weiteren disziplinarrechtlichen Vorwürfen enthält, wurde ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

Danach hat er seinem Mandanten Branko H***** am 16. Jänner 2013 in G***** beträchtlich überhöhte Kosten (ES 6 f: 2.371,48 Euro anstelle zustehender 1.463,16 Euro) verzeichnet sowie diese nach vorheriger Androhung gerichtlich geltend gemacht und dadurch die ihm obliegende Verpflichtung zu besonderer Sorgfalt bei der Einforderung von Kosten verletzt.

Über den Beschuldigten wurde hiefür eine Geldbuße von 1.500 Euro verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich seine Berufung wegen Schuld und Strafe; sie schlägt fehl.

Soweit die Schuldberufung unter Vorlage eines Schreibens des Dr. Wolfgang R***** vom 23. April 2015 darzutun versucht, dass sich der Beschuldigte in einem Punkt seiner Kostenforderung auch zu seinen Ungunsten geirrt habe, vernachlässigt sie, dass § 49 DSt das Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann zulässt, wenn diese dem Berufungswerber nicht bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm nicht als Versehen minderen Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat. Dass diese Voraussetzungen für eine Neuerungserlaubnis hier vorliegen würden, behauptet das Rechtsmittel aber nicht einmal (vgl RIS-Justiz RS0129770).

Mit dem weiteren Vorbringen vermag die Schuldberufung keine Umstände darzutun, die geeignet wären, die – im Wesentlichen auf das (im Übrigen vom Beschuldigten durch seine Klagseinschränkung im Kostenprozess AZ ***** des Bezirksgerichts G***** der Sache nach akzeptierte) Ergebnis der Kostenüberprüfung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 15. Dezember 2015 (Blg ./L in ON 8) gestützten – Festellungen des Disziplinarrats zu den entscheidenden Tatsachen (ES 5 ff) in Zweifel zu ziehen.

Mit der Behauptung, die Strafbarkeit (auch) bloß fahrlässigen Handelns stelle eine unzulässige Analogie dar (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), orientiert sich die Berufung nicht am Gesetz (§ 1 Abs 1 DSt; vgl RIS‑Justiz RS0120395, RS0056913, 24 Os 6/15k; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 DSt § 1 S 855 f).

Auch der implizierten (§ 49 letzter Satz DSt) Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.

Im Hinblick auf mehrere disziplinarrechtliche Vorverurteilungen wegen Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes und das Fehlen von Milderungsgründen erweist sich die ausgemessene Geldbuße als moderate Sanktion und ist keiner Herabsetzung zugänglich.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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