European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00001.23H.1009.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 1/23h anhängige Verfahren über die Berufung der * wird abgebrochen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (1./) und des Suspensionsbruchs nach § 17 zweiter Fall DSt (2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Disziplinarstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen erhob die Beschuldigte am 23. Jänner 2023 Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.
[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der * Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum Ablauf des 2. Oktober 2023 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.
[4] Da die Berechtigung der * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt sie nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Berufung der * war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).
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