European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0220NS00004.25W.0113.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Wels benachrichtigte am 23. Oktober 2025 die Salzburger Rechtsanwaltskammer, dass gegen *, Rechtsanwalt in *, am 19. Oktober 2025 wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
[2] Die Salzburger Rechtsanwaltskammer leitete die Benachrichtigung am 28. Oktober 2025 zur Bearbeitung an den Kammeranwalt weiter. Dieser beantragte am 19. November 2025 die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.
[3] Rechtsanwalt * ist Mitglied des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[5] Ein solcher Antrag kann bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DStE Rz 1 mwN). Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer ist, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS‑Justiz RS0055598).
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