European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0200OS00023.15F.1209.000
Spruch:
Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf 400 Euro Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dr. ***** wurde mit Rechtskraft vom 8. Mai 2015 von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen (20 Os 1/15w).
Mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte die Festsetzung der Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 1.000 Euro.
Zutreffend wendet der Verurteilte in seiner dagegen erhobenen Beschwerde ein, dass nur ein geringerer Betrag unwillige Härte vermeidet.
Dem Verfahrensaufwand (einfaches Vorverfahren Verhandlung in erster Instanz drei Stunden, in zweiter Instanz eine halbe Stunde) ist nämlich die insgesamt triste Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen entgegenzuhalten (RIS‑Justiz RS0118083): durch Streichung von der Liste der Rechtsanwälte arbeitslos ohne (alters‑, gesundheits‑ und arbeitsmarkt‑bedingter) Aussicht auf positive Änderung.
Da weder die verhängte Disziplinarstrafe noch das ihr zugrunde liegende Verhalten die (im Übrigen immer am Einzelfall orientierte) Billigkeitsentscheidung über die Höhe des Kostenersatzes beeinflussen dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden.
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