European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0200NS00002.17Z.0412.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Wiener Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätigen Disziplinarbeschuldigten hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats beantragt.
Zufolge der Stellung des Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).
Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RIS‑Justiz RS0129626).
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