European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0200DS00009.20H.1110.000
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 DSt mit dem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 700 Euro festgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.
Nach einfachem Vorverfahren (in dem allerdings eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof stattfand – 26 Ns 1/18y, TZ 9) wurde dem Beschuldigten ein unvollständiger Einleitungsbeschluss zugestellt, weshalb die erste Disziplinarverhandlung vertagt werden musste (TZ 34). Ein Delegierungsantrag des Beschuldigten blieb erfolglos (30 Ns 2/19a, TZ 41). Die zur Entscheidung I. Instanz führende Verhandlung dauerte 2/2 Stunden, die vor dem Obersten Gerichtshof 25 Minuten und ergab eine Bestätigung der Entscheidung des Disziplinarrats (TZ 60).
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die ohne sein Verschulden frustrierte (erste) Verhandlung bei der Kostenbestimmung außer Betracht zu bleiben hat. Einem „Abzug“ der diesbezüglichen Verteidigerkosten fehlt allerdings die gesetzliche Grundlage (vgl Lehner in Engelhart et al RAO10 § 41 DSt Rz 6). § 41 Abs 2 DSt verweist auf § 16 Abs 1 Z 2 DSt, nicht auf die Höhe der aktuell verhängten Geldbuße (Lehner in Engelhart et al RAO10 § 41 DSt Rz 2).
Mit Blick auf die rechtlich verfehlten Teilfreisprüche (20 Ds 4/20y) und ein unbestritten gebliebenes Durchschnittseinkommen (3.500 Euro monatlich) besteht zu einer anderen Lösung der Kostenfrage kein Anlass, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
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