OGH 20Ds6/22w

OGH20Ds6/22w20.6.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Buresch und Dr. Waizer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 6. April 2022, AZ D 26/22, TZ 7, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00006.22W.0620.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 6. April 2022 (TZ 7) wird zur Klarstellung beseitigt.

 

Begründung:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 15. März 2022, Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin betreffend die gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Dezember 2021 zu bestellen.

[2] Dagegen erhob die Angezeigte am 31. März 2022 „Beschwerde“ (TZ 4 und 6), welche der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom 6. April 2022 (TZ 7) zurückwies.

[3] Diese zuletzt genannte Entscheidung bekämpft die Angezeigte mit einem als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz, der überdies mit einem „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ verbunden ist.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die – bei darauf abzielender Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 5759 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).

[5] Allerdings wäre die Beschwerde der Angezeigten vom 31. März 2022 (TZ 4 und 6) nicht vom Präsidenten des Disziplinarrats selbst zurückzuweisen, sondern vielmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen gewesen (§§ 46, 56 DSt; RIS‑Justiz RS0130015). Der dennoch ergangene Zurückweisungsbeschluss des Präsidenten des Disziplinarrats (TZ 7) entfaltet keine Wirkung und war zur Klarstellung zu beseitigen (RIS‑Justiz RS0130015 [T1]); die dagegen gerichtete Beschwerde (samt Antragstellung auf aufschiebende Wirkung) ist somit gegenstandslos (vgl 25 Os 1/15g).

[6] In Übereinstimmung mit der Generalprokuratur– jedoch entgegen der dazu erstatteten Stellungnahme der Angezeigten (die das Wesen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenso verkennt wie den gesetzlichen Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs) – war daher spruchgemäß zu beschließen.

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