European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00004.22A.0524.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 23. März 2022 (TZ 5) wird zur Klarstellung beseitigt.
Begründung:
[1] Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 3. März 2022, Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin betreffend die gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige des Bezirksgerichts Leibnitz vom 18. November 2021 zu bestellen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen erhob die Angezeigte am 21. März 2022 „Beschwerde“ (TZ 4), welche der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Steiermark mit Beschluss vom 23. März 2022 (TZ 5) zurückwies.
[3] Diese zuletzt genannte Entscheidung bekämpft die Angezeigte mit einem als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz, der überdies mit einem „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ verbunden ist.
[4] Die – bei darauf abzielender Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).
[5] Trotzdem wäre aber die Beschwerde vom 21. März 2022 (TZ 4) nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern vielmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen gewesen (§§ 46, 56 DSt; RIS‑Justiz RS0130015). Der dennoch ergangene Zurückweisungsbeschluss des Disziplinarrats (TZ 5) entfaltet keine Wirkung und war zur Klarstellung zu beseitigen (RIS‑Justiz RS0130015 [T1]); die dagegen gerichtete Beschwerde (samt Antragstellung auf aufschiebende Wirkung) ist somit gegenstandslos (vgl 25 Os 1/15g).
[6] Wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte, war – zumal die Angezeigte in ihrer dazu erstatteten Äußerung dem rechtlich nichts entgegenhielt, sondern Behauptungen über Korruption zu ihrem Nachteil aufstellte, die sich inhaltlicher Erwiderung entziehen – daher spruchgemäß zu beschließen.
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