OGH 1Ob99/65 (RS0064257)

OGH1Ob99/6517.1.2023

Rechtssatz

Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. Er kann auch aufrechnen, obgleich ihm ein Absonderungsrecht die Möglichkeit gäbe, sich auch an eine Sondermasse zu halten.

Normen

GSVG §71 Abs2
KO §19
KO §20

1 Ob 99/65OGH08.07.1965
3 Ob 242/74OGH25.02.1975

nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. (T1) <br/>Beisatz: Der aufrechnungsberechtigte Konkursgläubiger bleibt von einem Nachlaß in einem Zwangsausgleich ausgeschlossen. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1975/248 S 555

1 Ob 719/83OGH09.11.1983

nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger. (T3)

10 ObS 152/01bOGH04.09.2001

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplanes. (T4)

10 ObS 215/01tOGH30.10.2001

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

10 ObS 375/01xOGH11.12.2001

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 233/02sOGH10.12.2002

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. (T5)

2 Ob 2/07vOGH18.01.2007

Auch

10 ObS 59/22gOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dabei müssen sich in Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen, sodass die Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil auch dann möglich ist, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19650708_OGH0002_0010OB00099_6500000_002

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