European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00099.15P.0618.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin auf Einräumung eines bestimmten Notwegs ab.
Das Rekursgericht gab ihrem Rekurs Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der [richtig] Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragsgegners und der Fünftantragsgegnerin, welcher von der Antragstellerin beantwortet wurde. Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter beider Revisionsrekurswerber am 19. 2. 2015 (Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 1 GOG idF BGBl I 2012/26) im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Er brachte den Revisionsrekurs in derselben Form am 17. 3. 2015 ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 9 Abs 3 NWG iVm § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Die vierzehntägige Frist für die Erhebung des Revisionsrekurses endete mit Ablauf des 5. 3. 2015. Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet.
Die Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG, nach der verspätete Rechtsmittel unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden konnten, wurde durch Art 15 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, aufgehoben und ist hier nicht anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. 6. 2011 liegt (§ 207h AußStrG).
Der Revisionsrekurs wurde der Antragstellerin nach der Aktenlage nicht durch das Gericht zugestellt. Sie hat auf die für sie erkennbare Verspätung des Rechtsmittels auch nicht hingewiesen. Gemäß § 25 Abs 1 NWG idF des AußStr‑Begleitgesetzes (BGBl I 2003/112) kommt aber im Verfahren über die Einräumung (oder Erweiterung) von Notwegen ohnehin ausnahmslos nur noch eine Kostenersatzpflicht des Eigentümers des notleidenden Grundstücks, hier also der Antragstellerin, in Betracht (vgl 1 Ob 156/12s mwN; RIS‑Justiz RS0071335 [T3]), sodass ein Kostenersatz an diese somit generell ausgeschlossen ist.
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