OGH 1Ob98/99i

OGH1Ob98/99i5.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Ingrid C*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1.) Isolde C*****, und 2.) Karl C*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. Februar 1999, GZ 17 R 147/98h-67, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht versagte einem zwischen der - durch ihre Mutter als Sachwalterin vertretenen Betroffenen - und ihren Eltern (als Antragsteller) abzuschließenden gerichtlichen Vergleich über die Herabsetzung der väterlichen Unterhaltsverpflichtung sowie die Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen durch die Betroffene an ihren Vater aus im einzelnen genannten Gründen die pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht zulässig.

a) Die zweite Instanz führte aus, wenngleich im gemeinsamen Antrag der Eltern in erster Instanz und dem Rubrum ihres Rechtsmittels an das Rekursgericht die Mutter mit "... als Sachwalterin der ... (Betroffenen)" bezeichnet werde, lasse der Inhalt des Rekurses im Zusammenhalt mit dem erstinstanzlichen Vorbringen keinen Zweifel daran, daß das Rechtsmittel von der Mutter im eigenen Namen und nicht als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen erhoben werde. Im außerordentlichen Rechtsmittel wird dagegen nichts ins Treffen geführt, daß einer Korrektur dieser Auffassung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, zumal es sich bei der Frage nach dem Inhalt eines bestimmten Vorbringens schon wegen der Einzelfallbezogenheit im allgemeinen um keine erhebliche Rechtsfrage handelt.

b) Die Rechtsmittellegitimation im außerstreitigen Verfahren ist an einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre geknüpft; nur der in seinen Rechten Verletzte ist auch Beteiligter des Verfahrens (SZ 50/41 = JBl 1977, 496 ua). Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht; es muß sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist. Die zweitinstanzliche Verneinung der Rechtsmittellegitimation der Mutter der Betroffenen nach § 9 Abs 1 AußStrG, mangels Beschwer bedarf, soweit die Mutter im eigenen Namen einschreitet, schon mangels konkreter Bekämpfung im außerordentlichen Rechtsmittel keiner Korrektur durch die Revisionsrekursinstanz.

c) Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, kommt im Verfahren zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Verträgen Pflegebefohlener deren Vertragspartner Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation nicht zu (RZ 1993/77 mwN; 5 Ob 2205/96t uva; RIS-Justiz RS0006225). Daß ein gerichtlicher Vergleich auch ein zivilrechtlicher Vertrag ist, entspricht der herrschenden Rspr (SZ 54/14, SZ 56/98; EvBl 1992/76 uva; Harrer/Heidinger in Schwimann2, § 1380 ABGB Rz 33 f mwN). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß auch die Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines mit dem Pflegebefohlenen zu schließenden gerichtlichen Vergleichs vom Rechtsmittelausschluß für den Vertragspartner umfaßt ist. Fragen nach der Notwendigkeit zur Bestellung eines Kollisionskurators stellen sich nicht mehr.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO idF der WGN 1997).

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