OGH 1Ob9/03k (RS0117586)

OGH1Ob9/03k22.1.2015

Rechtssatz

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines vom Kläger investierten Rettungsaufwands kann nicht schon in Gang gesetzt werden, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßname feststeht (hier: Beschwerde eines Fremden an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung).

Normen

ABGB §1304 A1
AHG §6 Abs1

1 Ob 9/03kOGH25.03.2003

Veröff: SZ 2003/29

1 Ob 50/13dOGH29.08.2013

Vgl aber; Beisatz: In Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen, stellt bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts einen positiven Schaden dar, der die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt. Der Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr der behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung aufgewendeten Verfahrenskosten verjährt dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis darüber, ob der aus der bekämpften Entscheidung oder Verfügung drohende Nachteil abgewendet werden konnte. (T1)

1 Ob 65/14mOGH24.04.2014

Vgl aber; Beis wie T1

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00009_03K0000_003

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