OGH 1Ob8/88 (RS0058310)

OGH1Ob8/8813.4.1988

Rechtssatz

Unter Unfall ist eine auf einen Körper oder eine Sache plötzlich einwirkende Schädigung zu verstehen. Für den Unfallsbegriff ist die Plötzlichkeit des Ereignisses entscheidend, so daß sich wiederholende, mit dem Betrieb gewöhnlich zusammenhängende schädliche Einwirkungen (Abgase, Lärm, Erschütterungen) nicht als Unfall angesehen werden können (hier: Schädigung von Bienen in der "Wintertraube" durch Einwirkung von Erschütterungen und Abgasen von Fahrzeugen).

SW: Auto

 

Normen

EKHG §1 IIIB
EKHG §1 IIIC

1 Ob 8/88OGH13.04.1988

Veröff: ZVR 1989/94 S 151

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_0010OB00008_8800000_002

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