OGH 1Ob882/54 (RS0019073)

OGH1Ob882/541.12.1954

Rechtssatz

Mit dem Beschenkten, von dem gemäß § 951 ABGB die Deckung des Fehlbetrages verlangt werden kann, ist der vom Erblasser Beschenkte - und nur dieser - gemeint und nicht etwa ein dritter Geschenknehmer, dem der vom Erblasser Beschenkte seinerseits ein Geschenk gemacht hat.

Normen

ABGB §951

1 Ob 882/54OGH01.12.1954

Veröff: JBl 1955,122

5 Ob 228/60OGH16.11.1960
3 Ob 527/91OGH28.08.1991

Beisatz: Bei einer bäuerlichen Gutsübergabe an ein Kind und dessen Ehegatten ist eine direkte Schenkung an letzteren nicht anzunehmen (so schon JBl 1930,148). (T1)

6 Ob 263/03zOGH29.01.2004

Vgl; Beisatz: Im Pflichtteilsprozess über die Schenkungsanfechtung nach §951 Abs1 ABGB sind die Erben des Beschenkten als Universalsukzessoren passiv legitimiert, da sowohl der Pflichtteilsergänzungsanspruch als auch die korrespondierende Verbindlichkeit des Geschenknehmers vererblich sind. (T2); Veröff: SZ 2004/15

Dokumentnummer

JJR_19541201_OGH0002_0010OB00882_5400000_001

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