European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00084.13D.0718.000
Spruch:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss vom 21. 5. 2013, 1 Ob 84/13d, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangene Rekursentscheidung als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde seiner Vertreterin am 14. 6. 2013 zugestellt.
Mit am 28. 6. 2013 im Elektronischen Rechtsverkehr beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Gegner der gefährdeten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist.
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 Abs 1 EO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht (RIS‑Justiz RS0036584; RS0007129; zuletzt 3 Ob 232/10d). Wird die Wiedereinsetzung bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (8 Ob 14/09f; 3 Ob 232/10d; Deixler‑Hübner in Fasching/Konecny 2 § 148 ZPO Rz 4, jeweils mwN).
Zudem ist darauf zu verweisen, dass im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist nicht stattfindet (§ 402 Abs 4 iVm § 58 Abs 2 EO; 6 Ob 207/07w; 4 Ob 59/07s; 17 Ob 6/07t uva).
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