European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00082.20W.0525.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Wenn die Revisionsrekurswerberin neuerlich – wie bereits in ihrem Rekurs – den unterlassenen Auftrag an den Mann, Unterlagen zu seinen (allfälligen) Ersparnissen bei zwei Banken vorzulegen, rügt, versucht sie in der Sache einen in zweiter Instanz verneinten Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren zu relevieren. Nach ständiger Rechtsprechung können aber nur die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden. Eine (wie hier) sonstige, nicht unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG subsumierbare und vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung in § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs hingegen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0030748 [T14, T15]; vgl RS0050037 [T7]).
2. Die Revisionsrekurswerberin hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Auskunftserteilung über vorhandenes Vermögen analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (Kenntnis vom Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögen) gestellt, sodass ihre erstmals im Revisionsrekurs erstatteten Ausführungen auch gegen das Neuerungsverbot verstoßen (§ 66 Abs 2 AußStrG); ein unterbliebener Sachantrag kann jedenfalls nicht nachgeholt werden. Im erstinstanzlichen Verfahren begehrte sie, dem Mann aufzutragen, Auskünfte von zwei Banken über Vermögenswerte, die er bei diesen Kreditinstituten zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehabt habe, vorzulegen. Bei diesem Antrag, den das Erstgericht – ebenso wie das Rekursgericht – als unzulässigen Erkundungsbeweis qualifizierte, handelt es sich nicht um ein Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. Ein solcher Antrag auf Offenlegung umfasst die Vermögensangabe, nicht aber die angestrebte Vorlage von – im Übrigen nicht näher konkretisierten – Bankauskünften zu Beweiszwecken.
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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