Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es trifft zwar zu, dass der Geschädigte der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz von künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden in dem Falle, dass ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen hat (vgl nur ecolex 2003, 240; RdW 2000, 148 uva); dieser vom Obersten Gerichtshof entwickelte Rechtssatz hat aber nicht zur Folge, dass der vom Kläger geltend gemachte "Darlehensschaden" nur deshalb verjährt wäre, weil die Mutter des Klägers bereits 1993 ein Darlehen zu dessen Gunsten aufgenommen hatte, um die Versteigerung einer ihm zur Hälfte gehörigen Liegenschaft zu verhindern. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war nämlich vereinbart, dass die Liegenschaft verkauft und aus dem Erlös der Darlehensbetrag samt Nebenspesen und Zinsen zurückgezahlt werden sollte (S 13 des Ersturteils). Demgemäß war zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme dem Kläger weder ein Schaden entstanden noch ein solcher vorhersehbar, zumal mit dem zu erwartenden Verkaufserlös unter anderem sowohl der Darlehensbetrag wie auch die Nebenspesen und Zinsen hätten abgedeckt werden können. Nachdem der Verkauf - mangels Interessenten - unterblieben war, kam es zur Zwangsversteigerung; erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Zuschlag um das Meistbot von 1,200.000 S - am 12. 3. 1998 - erfolgte, war der dem Kläger entstandene Schaden voraussehbar und mit Rechtskraft des Zuschlags auch eingetreten. Deshalb ist der am 30. 11. 2000 klageweise geltend gemachte "Darlehensschaden" noch nicht verjährt.
2. Es mag zutreffen, dass der "Darlehensschaden" nicht erst mit der ausdrücklichen Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch den Kläger im Jahre 1998, sondern bereits - wie schon dargestellt - mit Rechtskraft des im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlags entstanden ist. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens mag im Jahre 1993 entstanden sein, doch bedeutet dies nicht, dass - wie aus dem Vorgesagten zu erkennen ist - bereits damals der Schaden eingetreten wäre: Tatsächlich trat der Schaden erst 1998 ein.
3. Gewiss könnte die Mutter des Klägers ein ihren beiden Söhnen gewährtes Darlehen ohne Vereinbarung einer Solidarhaftung nur zur Hälfte vom Kläger zurückfordern. Nun hat aber das Erstgericht die Feststellung getroffen, der Kläger habe mit seiner Mutter vereinbart, dass das Haus verkauft werden und aus dem Erlös "auch der Kläger den Kapitalsbetrag von 750.000 S und Nebenspesen und Zinsen an seine Mutter zurückzahlen sollte" (S 13 des Ersturteils). Im Zusammenhalt mit der Feststellung, die Streitteile (gemeint wohl: der Kläger und seine Mutter) hätten "in diesem Zeitraum" (gemeint zwischen 1993 und 1998, jedenfalls nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bruders des Klägers) Übereinstimmung dahin erzielt, dass der Kläger den gesamten Betrag, den seine Mutter zur Rettung des Hauses investiert hatte, allein zurückzahlen werde, weil über das Vermögen seines Bruders der Konkurs eröffnet worden war (S 14 des Ersturteils), ergibt sich, dass das Erstgericht für das Darlehen der Mutter ein Solidarschuldverhältnis (des Klägers und seines Bruders) anahm, weshalb der von der Revisionswerberin ohnehin bedachte Fall vorliegt, dass trotz teilbarer Leistung infolge Vereinbarung der Beteiligten eine Solidarschuld angenommen werden kann (S 6 der Revision). Eine solche Solidarhaftung durfte das Berufungsgericht zudem schon deshalb annehmen, weil der Kläger und sein Bruder als jeweilige Hälfte(mit)eigentümer der von einer Zwangsversteigerung bedrohten Liegenschaft in einer Rechtsgemeinschaft standen, der die Darlehensaufnahme durch ihre Mutter gemeinsam zugute kam (vgl Gamerith in Rummel, ABGB3, Rz 4 zu § 891 mwN). Dann schuldete der Kläger seiner Mutter die Rückzahlung des gesamten Darlehens samt Nebenspesen und Zinsen, weshalb die Ausführungen der beklagten Partei, der Kläger könne nur ein Viertel des "Darlehensschadens" fordern, ins Leere gehen. Es erübrigt sich demnach eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, es mangle an jeglichem Parteienvorbringen, dass die Mutter des Klägers nicht nur diesem das Darlehen gewährt habe (siehe S 9 des Berufungsurteils). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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