1 Ob 791/81 | OGH | 05.05.1982 |
Veröff: SZ 55/67 |
6 Ob 176/16z | OGH | 24.10.2016 |
Vgl; Beisatz: Die nach Gewährleistungsrecht primär zustehenden Ansprüche auf Verbesserung und Austausch sind erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche. (T1)<br/>Beisatz: Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge. (T2)<br/>Beisatz: Ein abweichender Erfüllungsort könnte sich aus Natur und Zweck des Vertrags ergeben. Dies wird bei Reparatur einer Sache angenommen, die der Gläubiger bestimmungsgemäß mit einer unbeweglichen Sache verbunden hat. Hier: Bei einem Rechtsgeschäft mit einem Kfz-Unternehmer erscheint es dagegen natürlich, dass allfällige Nachbesserungen in dessen Werkstatt durchgeführt werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00791_8100000_001
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