Rechtssatz
Legen die Parteien eines Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bauzinszahlung als Reallast fest, gelten die allgemeinen Regeln der Reallast und besteht daher keine Haftung des (früheren) Bauberechtigten für nach Veräußerung seines Baurechts fällig werdende Bauzinsforderungen.
1 Ob 79/08m | OGH | 18.12.2008 |
Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehrmeinungen zu den Rechtsbeziehungen zwischen Grundeigentümer und Bauberechtigtem. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20081218_OGH0002_0010OB00079_08M0000_001
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