European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00076.23T.0305.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat die Grundsätze zur Beurteilung eines nachvertraglichen Anspruchs gegen den ehemaligen Vertragspartner (Bank) auf Veranlassung der Löschung einer Eintragung in die von einem Kreditschutzverband geführte „Warnliste der österreichischen Banken“ jüngst zu 5 Ob 34/23w zu einem inhaltsgleichen Begehren umfassend dargelegt. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall seinen danach begründeten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dass es bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse an einer Information über den Zahlungsausfall des Klägers bejahte, bedarf schon im Hinblick auf die erst rund elf Monate vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte Tilgung der Forderung keiner Korrektur.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)