1 Ob 75/15h | OGH | 18.06.2015 |
Veröff: SZ 2015/58 |
1 Ob 203/15g | OGH | 24.11.2015 |
Vgl aber; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20150618_OGH0002_0010OB00075_15H0000_001
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