Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden.
1 Ob 733/79 | OGH | 12.11.1979 |
Veröff: EvBl 1980/98 S 321 = JBl 1981,208 |
1 Ob 628/86 | OGH | 22.10.1986 |
Veröff: SZ 59/184 = JBl 1987,39 = ÖA 1987,53 |
9 Ob 208/98y | OGH | 19.08.1998 |
Vgl auch; nur: Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. (T1) |
4 Ob 133/00p | OGH | 23.05.2000 |
Auch; nur: Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. (T2); Veröff: SZ 73/84 |
1 Ob 253/06x | OGH | 27.02.2007 |
Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T3) |
2 Ob 239/09z | OGH | 18.12.2009 |
Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T4) |
4 Ob 148/11k | OGH | 19.10.2011 |
Vgl; Beisatz: Der mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundene Schwebezustand muss von den Wahleltern wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der leiblichen Eltern hingenommen werden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00733_7900000_004
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