OGH 1Ob72/97p (RS0108338)

OGH1Ob72/97p27.8.1997

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO geht von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (vgl SZ 57/65).

Normen

ZPO §125 Abs2

1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

Veröff: SZ 70/159

10 ObS 359/97kOGH15.10.1997
10 ObS 326/01sOGH30.10.2001

Auch; Beisatz: Die Unterscheidung zwischen nach Tagen einerseits und nach Wochen beziehungsweise nach Monaten andererseits bestimmten Fristen in den Abs 1 und 2 des § 125 ZPO ist daher nur eine scheinbare. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_015

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